Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
GL-Spezial Platinen GmbH Chemnitz (01/2010)
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch Erteilung eines Auftrages an uns oder mit der Bestätigung einer Bestellung von uns verbindlich anerkannt. Andere Bedingungen sind nur dann bindend, wenn sie von der Geschäftsführung bzw. der Werksleitung der GL-Spezial Platinen GmbH Chemnitz ausdrücklich anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für Einkaufs- und Auftragsbedingungen des Käufers, soweit sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen bzw. den Umfang der Verkäuferpflichten in irgendeiner Weise erweitern, ändern oder einzelne Bestimmungen ausschließen.
2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, auch wenn sie bei späteren Abschlüssen dem Käufer nicht gesondert mitgeteilt werden.
3. Die in unseren Angeboten genannten Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Die Versendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet nicht zur Lieferung. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. An Kostenvoranschlägen, unseren Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte. Diese dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Wind der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Der Versand erfolgt ab Werk für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Mit Verlassen des Werksgeländes gehen hinsichtlich der Lieferung sämtliche Kosten, die mit der Versendung zu tun haben, und alle Risiken auf den Besteller über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Der Versand wird nach Vorschrift ausge¬führt bzw. nach unserem Gutdünken auf dem für uns günstigsten Transportweg und mit der günstigsten Transportart, Die Produkte werden branchenüblich verpackt. Der Käufer übernimmt die insoweit uns entstehenden Selbstkosten.
6. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Aufträgen, die in Teillieferungen erbracht werden sollen, sind wir berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages auf Kosten des Käufers zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abmachungen getroffen werden.
7. Teillieferungen und deren sofortige Berechnung sind zulässig.
8. Die aufgrund der Auftragsbestätigung maßgeblichen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe sowie den Kosten für Verpackung. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder der Stückzahl oder eine Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns zu einer Erhöhung der Stückpreise und ggf. der vereinbarten Werkzeugkosten. Für Lieferungen, die später als vier Monate nach Bestellung zur Durchführung kommen, bleiben Preiserhöhungen vorbehalten.
9. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Werkzeuge dem Auftraggeber anteilig und vom Produktwert getrennt in Rechnung gestellt. Die Kosten für Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko des Werkzeugbruchs werden von uns getragen. Die Kosten für eine verlangte Werkzeugänderung sowie die Erneuerung gehen zu Lasten des Bestellers.
10. Bei Konstruktionsänderungen sind wir berechtigt, ohne vorherige Nachricht die jeweils gültige Ausführung zu liefern.
11. Rechnungen werden jeweils am Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung erstellt. Sie sind wie folgt zahlbar:
- innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an eingehend bei uns mit 3% Skonto,
- ab dem 15. bis 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an eingehend bei uns ohne Abzug.
Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der Zinsen der ältesten fälligen Forderung und sodann auf diese Forderung selbst verrechnet. Die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um ausdrücklich schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Kommt der Besteller mit Zahlungen in Rückstand, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, Bei weiteren künftigen Lieferungen können wir von vereinbarten Zahlungsbedingungen dergestalt Abstand nehmen, dass Vorauskasse vor Versendung der jeweiligen Lieferung verlangt wird. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, können wir ungeachtet einer evt. bestehenden Vorleistungs-oder Zug-um-Zug-Verpflichtung verlangen, dass der Käufer vor Versendung der Ware den Rechnungsausgleich vornimmt.
Eine Zahlung mit Wechseln bedarf der besonderen vorherigen schriftlichen Vereinbarung und erfolgt nur erfüllungshalber. Die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen. Die Abrechnung der Wechselspesen erfolgt bei Hereinnahme und die Zahlung ist sofort fällig.
12. Für alle von uns gelieferten Waren gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befugt.
12.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer (12.1).
12.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer (12.1).
12.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern (12.5) und (12.6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A V gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werksverträgen.
12.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer (12.1).
12.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer (12.3) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
12.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Dies ist zulässig, soweit nachträglich eintretender Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.
12.8 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
12.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
13. Die Lieferfrist läuft ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Hat der Käufer noch Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen, Aufklärung .über technische Einzelheiten zu geben oder eine vereinbarte Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistung durch den Besteller, eingehend bei uns.
14. Nur in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Sie verlängern sich angemessen bei nachträglich bekanntgegebenen Änderungen der Ausführung, der Werkzeuge, des Materials und der Mengen durch den Käufer. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn das Produkt innerhalb oder zum vereinbarten Termin das Werk verlassen hat oder im Falle von Verzögerung, die der Käufer zu vertreten hat, diesem die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Höhere Gewalt führt nicht zum Lieferverzug und berechtigt uns, die Belieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (wie z.B. Gewalt, Aufruhr, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen u.ä.), und zwar gleichgültig, ob sie bei uns odereinem unserer Lieferanten eintreten. Fürder noch nicht gelieferten Teil haben wir das Recht, auch vom Vertrag zurückzutreten. Kommen wir in Verzug, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 15 Arbeitstagen berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teiles zurückzutreten. Wir ersetzen den nachweislich entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht aber den entgangenen Gewinn oder einen sonstigen mittelbaren Schaden. Diese Haftung wird auf höchstens 5% des vereinbarten Entgeltes für denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert wurde, beschränkt. Ausgenommen hiervon ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.
15. Mängelanzeigen und Reklamationen in Bezug auf Stückzahl und Ausführung müssen sofort bei Wareneingang, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung, schriftlich geltend gemacht werden. Als Mängel werden nicht anerkannt die handelsüblichen Abweichungen in den Eigenschaften Qualität, Maße, Gewicht, Menge. Für Mängel, die auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß beim Besteller oder vorgenommene Eingriffe von Dritten in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zum vertraglich geschuldeten Erfolg, so steht dem Besteller nur ein Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Rücksendung von gelieferter Ware ohne unser Einverständnis ist unzulässig. Die Annahme solcher Ware kann rechtsfolgelos verweigert werden.
16. Transportschäden sind unmittelbar vom Besteller dem dafür zuständigen Transportunternehmer bei Entgegennahme der Ware zu melden und Ersatzansprüche direkt an den Transportunternehmer zu stellen. Wir tragen keinerlei Haftung für Transportschäden. Erstaufträge von uns unbekannten Käufern können gegen Nachnahme ausgeführt werden.
17. Der Besteller übernimmt die Prüfungspflicht für jede und jede Haftung aus einer evtl. Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der uns in Auftrag gegebenen Teile.
18. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Beweislast für behauptete Sondervereinbarungen trifft allein der Käufer.
19. Erfüllungsort ist der Sitz der GL-Spezial Platinen GmbH Chemnitz. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und/oder Scheckklagen aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, Chemnitz vereinbart. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.