Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
GL-Spezial Platinen GmbH Chemnitz (01/2010)
1. Gegenstand
Der Käufer bestellt zu nachfolgenden Einkaufsbedingungen, die auch dann Gültigkeit haben, wenn Auftragsbestätigungen des Verkäufers seine Verkaufsbedingungen vorsehen, ohne diesen vom Käufer ausdrücklich widersprechen zu müssen, es sei denn, die Abweichungen werden vorher vereinbart und vom Käufer schriftlich bestätigt. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Zukäufe des Käufers vom Verkäufer, ohne dass in jeder Bestellung, Abruf darauf ausdrücklich nochmals hingewiesen wird.
2. Liefermengen, Abrufe, Freigaben
Der im Abruf jeweils angegebene Bedarf ist eine unverbindliche Orientierung/Vorschau für die angegebenen Zeiträume. Grundsätzlich kann der Käufer nur Mengen abnehmen, wie sie sich aus seinen Lieferverpflichtungen gegenüber seinem Kunden einstellen.
Liefermengen und Liefertermine werden dem Verkäufer vom Käufer kontinuierlich durch Lieferabrufe vorgegeben Lieferabrufe sind unverzüglich schriftlich vom Verkäufer zu bestätigen Mündliche Vereinbarungen bedürfen der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gilt für Abrufe:
Der Verkäufer wird ein Sicherheitslager anlegen, um Spitzen beim Käufer abzusichern. Der Bestand für das Sicherheitslager wird vereinbart Ohne gesonderte Vereinbarung gilt ein Sicherheitsbestand von 2 Wochen bezogen auf die durchschnittliche Bezugsmenge der letzten 6 Monate. Für Neuanläufe ist der Sicherheitsbestand zu vereinbaren.
Für Festabrufe gilt Fertigungsfreigabe, für Prognose Materialfreigabe.
Der Käufer sichert in diesem Rahmen Übernahme zu, sofern Zeichnungsänderung/Wegfall Bedarf eintritt und der Verkäufer nachweisen kann, dass mit angemessenem Aufwand eine Verwertung nicht möglich ist.
Der Verkäufer sichert die erforderlichen Liefertermine und -mengen entsprechend seines fertigungstechnischen Durchlaufen gemäß o.g. Abrufe und Prognosen und entsprechend dem jeweils gültigen Zeichnungsindex/Spezifikation.
Bei Wochenlieferfristen behält sich der Käufer Abrufe zu Tagesterminen und Zeiten vor. Ansonsten ist Anlieferung von Montag bis Freitag von 6.00 bis 14.30 Uhr in der Lieferwoche möglich.
3. Preise
Die jeweils vereinbarte Preisgültigkeit gilt vorbehaltlich folgender Regelung:
Der Verkäufer sichert zu, die betroffenen Teile/Materialien jederzeit zu wettbewerbsfähigen Konditionen zu liefern. Der Käufer behält sich vor, die Wettbewerbsfähigkeit des Verkäufers von Zeit zu Zeit zu überprüfen und bei Vorliegen von Konkurrenzangeboten mit dem Verkäufer über Möglichkeiten der Kosten- und Preiskorrektur zu verhandeln. Im Falle ergebnisloser Verhandlungen erhält der Verkäufer die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Voraussetzungen zu vergleichbaren Konditionen zu schaffen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die dann noch beim Verkäufer lagernden Restmengen werden vom Käufer im Rahmen der erteilten Produktionsfreigaben zu den vereinbarten Preisen abgenommen. Es gilt ein jeweils im Auftrag vereinbarter Ratioabschlag.
4. Lieferverpflichtung/Lieferbasis
Lieferbasis ist frei Haus gemäß Incoterms 2000. Erfüllungsort ist für alle aus diesem Rahmenvertrag bestehenden Verpflichtungen Chemnitz, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Grundsätzlich sind Teil-, Über- und Vorauslieferungen nicht zulässig, es sei denn, dass mit dem Käufer eine anderslautende Vereinbarung getroffen und von ihm schriftlich bestätigt wird. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Zeichen und Bestell-Nr. des Käufers beizufügen.
5. Zahlungsbedingungen/Rechnungslegung
Am 25. des der Lieferung folgenden Monats 2% Skonto, Rechnungen sind zweifach einzusenden
6. Garantierte Eigenschaften
Der Verkäufer garantiert, dass Lieferungen dem anerkannten und neuesten Stand der Technik und Umwelt sowie gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und Spezifikationen und/oder Zeichnungen des Käufers oder von ihm an den Verkäufer übergebenen Spezifikationen und/oder Zeichnungen des Kunden des Käufers entsprechen. Sollten dem Verkäufer diese nicht vorliegen, hat er sie beim Käufer abzufordern.
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Wenn Vorschriften des Kunden des Käufers längere Fristen erfordern, sind diese zu vereinbaren.
Der Käufer hat das Recht, auf Risiko und Kosten des Verkäufers mangelhafte Lieferungen/Teile zu verwerten oder zurückzusenden oder nachzubessern. Eine Rücksendung und Ersatzlieferung durch den Verkäufer hat Vorrang vor Nachbesserung und Verwertung unter der Bedingung, daß der Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Nachfrist Ersatz liefern kann. Bei der Wahl der Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder Verwertung unter Aussonderung nicht verarbeitungsfähigen Materials unter erhöhten Aufwendungen des Käufers sind der technologische Fertigungsdurchlauf beim Käufer und dessen Lieferverpflichtungen gegenüber seinen Kunden maßgeblich.
Der Käufer ist auch berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer mit seinen Garantieverpflichtungen in Verzug ist. Stellt sich die Fehlerhaftigkeit eines vom Käufer verarbeiteten Liefergegenstandes erst beim Betrieb des fertigen Produktes heraus, hat der Verkäufer bis zur Dauer eines Jahres nach Inbetriebnahme (bzw. Erstzulassung) sämtliche erforderlichen Kosten der Schadensbehebung zu erstatten. Wird der Käufer wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- und ausländischer gesetzlicher Produkthaftbestimmungen wegen Fehlerhaftigkeiten des Produktes in Anspruch genommen, die auf den vom Verkäufer gelieferten Gegenstand zurückzuführen ist, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch seine Lieferung bedingt ist.
Es gilt als vereinbart, dass dem Verkäufer 30,00 € pro Stunde bei nicht qualitätsgerechter Lieferung für Prüfung und sonstigen Aufwand neben direkt entstandenen Kosten, wie z.B. für Transport, berechnet werden
7. Lieferfristen und -termine
Lieferfristen und -termine sind einzuhalten. Werden sie aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten. ist der Käufer, unbeschadet der ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, sich von Dritten Ersatz zu beschaffen. Sofort nach Bekanntwerden von Umständen, die eine Belieferung des Abrufs gefährden, ist der Käufer zu informieren
Die durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Kosten hat der Verkäufer zu erstatten.
8. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleich welcher Art und aus welchen Gründen sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die die Abnahme erschweren, insbesondere Absatzstockungen, geben dem Käufer das Recht, die Abnahmefrist hinauszuschieben, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht und ohne daß zurückgestellte Mengen dem Käufer in Rechnung gestellt werden dürfen.
9. Qualitätssicherung
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Qualität seiner Lieferungen zu dokumentieren. Alle relevanten Daten über Tauglichkeit und Stabilität des Materials und die Produktionskontrolle sind nachzuweisen und auf Verlangen des Käufers mit den Frachten mitzuliefern (Zertifikat nach DIN EN 10204-3.1). Liegen diese dem Käufer bei Wareneingang nicht vor, ist die Lieferverpflichtung des Verkäufers nicht erfüllt. Bis zum Eingang der Qualitätszeugnisse ist der Käufer zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten des Verkäufers berechtigt. Nach Ablauf von 2 Tagen werden pro angefangener Woche 0,3 % Lagerkosten des Warenwertes berechnet. Der Verkäufer hat zu jeder Lieferung eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Der Käufer hat das Recht, Qualitätsaudits beim Verkäufer durchzuführen. Der Verkäufer hat bei Erfordernis SPC, FMEA zu gewährleisten.
10. Verpackung
Der Verkäufer hat die Teile für den Transport in entsprechende Verpackungen zu packen Er ist verpflichtet, Verpackungen mit Stückzahl und Kunden-Teilenummern zu beschriften und diese auf Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben.
Wiederverwertbare Transportbehältnisse sind innerhalb der vom Käufer und Verkäufer einvernehmlich festgelegten Zeiten an den Verkäufer zurückzugeben. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, im Bedarfsfall rechtzeitig Leergut beim Käufer anzufordern. Rechtzeitig heißt, dass die Leergutrückführung ohne erhöhte Frachtkosten und Aufwendungen für z.B. Eil- oder Sonderfahrten durchgeführt werden kann. Die Kosten für die Rückführung trägt der Verkäufer.
11. Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht betroffen. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Das gleiche soll gelten, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Käufers.